
Ältere Menschen tragen in unserer Gesellschaft viel Verantwortung, haben gearbeitet, Familien aufgebaut und Generationen geprägt. Mit zunehmendem Alter rücken jedoch andere Fragen in den Vordergrund: Wie kann ich meine Grundbedürfnisse finanzieren, wenn meine Rente gering ist? Was passiert, wenn ich pflegebedürftig werde? Welche Hilfen gibt es, um trotz eingeschränkter Mittel in Würde und Sicherheit leben zu können? Kann ich nach der Rente noch weiterarbeiten?
Das Land Südtirol hat ein umfangreiches Maßnahmenpaket, das Seniorinnen und Senioren finanziell und sozial unterstützt. Diese Leistungen sind unterschiedlich ausgestaltet: Manche richten sich direkt an Rentnerinnen und Rentner, andere an pflegende Angehörige, wieder andere an Personen, die auf zusätzliche Hilfe im Alltag angewiesen sind. Im Folgenden möchte ich einen kurzen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten und Leistungen geben.
Rentenbezuschussung – außerordentliche Einkommensunterstützung
Die Rentenbezuschussung ist eine zentrale Neuerung für die Jahre 2025–2027. Sie bietet eine einmal jährlich ausbezahlte Unterstützung, die von der Einkommenssteuer befreit ist.
Voraussetzungen sind der Wohnsitz in Südtirol, die Vollendung des 65. Lebensjahres, der Bezug einer INPS-Rente (möglich ist auch der Bezug einer Frührente, einer Hinterbliebenenrente oder eine Sozialrente), ein ISEE-Wert von höchstens 20.000 € und die Antragstellung samt ISEE-Bescheinigung muss bis spätestens 30. September 2025 bei einem Patronat eingereicht werden.
Der jährlich mögliche Zuschuss entspricht der Differenz zwischen 1.000 € und der eigenen monatlichen Bruttorente (Stichtag: Dezember des Vorjahres), multipliziert mit zwölf Monaten. Die Leistung ist streng personenbezogen, nicht übertragbar und wird nicht als Einkommen bei der Berechnung der wirtschaftlichen Lage im Hinblick auf den Bezug finanzieller Sozialhilfe oder zur Berechnung der Sätze für die Leistungen des ambulanten Betreuungsdiensts berücksichtigt. Damit soll verhindert werden, dass die Auszahlung zu einer Kürzung anderer wichtiger Unterstützungen führt.
Finanzielle Sozialhilfe und soziales Mindesteinkommen
Neben der Rentenbezuschussung gibt es für einkommensschwache Seniorinnen und Senioren, die sich in wirtschaftlicher Not befinden die Möglichkeit, beim Sozialsprengel die finanzielle Sozialhilfe zu beantragen. Auf staatlicher Ebene ist dies der “assegno di inclusione” der in Alternative dazu beantragt werden könnte. Falls der Rentner älter als 75 Jahre ist, allein lebt, keine erweiterte Familiengemeinschaft hat und sein Einkommen vorwiegend aus einer Rente besteht, wird die Ausgleichsleistung zwölf Monate ausbezahlt und bei Fälligkeit von Amts wegen, nach erneuter Überprüfung, verlängert. Dieses Instrument ist eine wichtige Sicherheitslinie für alle, deren Altersrente kaum zum Leben reicht.
Miet- und Wohnnebenkostenbeiträge
Wohnen ist einer der größten Kostenfaktoren im Alter. Deshalb unterstützt das Land Südtirol auch hier mit Mietbeiträgen und Beiträgen für Wohnungsnebenkosten. Einen erhöhten Beitrag für Wohnungsnebenkosten wird alleinstehenden Seniorinnen und Senioren ab 65 Jahren gewährt, die ein jährliches Rentennettoeinkommen bis 10.000 € haben.
Pflegegeld
Ein zentraler Baustein der sozialen Absicherung auch im Alter ist das Pflegegeld. Es ist unabhängig von Einkommen und Vermögen und wird nach dem individuellen Pflegebedarf berechnet. Ein Einstufungsteam des Landes erhebt den Pflegebedarf in der Regel in den Räumlichkeiten des Dienstes. In besonderen Fällen kommt das Pflegeteam auch zu Hause. Bei der Einstufung erhebt das Einstufungsteam die Wohnsituation und die vorhandenen Hilfsmittel. Bewertet wird der aktuellen Pflege- und Betreuungsbedarf in den Bereichen Körperpflege, Nahrungsaufnahme, Hilfe beim Toilettengang, Mobilität, kognitiven Einschränkungen, Beschäftigung, Tagesgestaltung und soziale Beziehungen. Die Erhebung des Pflege- und Betreuungsbedarfs erfolgt in Stunden und Minuten und wird in 4 Pflegestufen entsprechend dieser Tabelle ausbezahlt:
- Pflegestufe 1 (mehr als 60–120 Stunden/Monat): 587,50 €
- Pflegestufe 2 (mehr als 120–180 Stunden/Monat): 900 €
- Pflegestufe 3 (mehr als 180–240 Stunden/Monat): 1.350 €
- Pflegestufe 4 (mehr als 240 Stunden/Monat): 1.800 €
Mit diesem Geld können pflegende Angehörige, professionelle Hilfen oder andere Unterstützungsleistungen finanziert werden. Es ist für die Pflege zweckgebunden und dient der Sicherung eines würdigen Lebens trotz Pflegebedürftigkeit.
Rentenmäßige Absicherung bei Pflegezeiten
Viele Angehörige übernehmen die Pflege von Familienmitgliedern – oft unbezahlt oder auch indem sie ihr Arbeitsverhältnis auf Teilzeit reduzieren oder sie sind selbstständig und arbeiten auch in diesem Fall einfach weniger. Damit diese Zeiten nicht zu Lücken in der Altersvorsorge führen, gibt es einen Zuschuss für freiwillige Rentenbeiträge bis zu einem jährlichen Höchstausmaß von 4000 Euro. Dieser Beitrag der Region kann bis zum Erreichen der Mindestvoraussetzung für die Dienstalters- oder Altersrente, oder über das vorgesehene Alter hinaus, wenn der Antragsteller nicht die Mindestbeitragsjahre von 20 Jahren angereift hat, gewährt werden. Der Beiträge wird für die Pflege von Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, oder Verwandte oder Verschwägerte gewährt, die in die 2. Pflegestufe oder höher eingestuft sind und kann über das Patronat angesucht werden.
Ambulanter Betreuungsdienst
Nicht jeder Senior benötigt eine stationäre Pflege, viele brauchen nur punktuelle Unterstützung im Alltag. Hier setzt der ambulante Betreuungsdienst an, der von den Sozialsprengeln angeboten wird. Er unterstützt Menschen, die familiär oder persönlich überlastet sind, und übernimmt Aufgaben, die Betroffene nicht mehr allein erledigen können. Die Kosten werden einkommensabhängig berechnet.
Tagessatz im Seniorenheim und Taschengeld
Die Kosten für den Aufenthalt im Seniorenwohnheim werden zwischen Land (öffentliche Hand) und Bewohner aufgeteilt. Das Land übernimmt die Kosten für Pflege und Betreuung und die Heimbewohner zahlen grundsätzlich den Hotelkostenanteil (Unterkunft, Verpflegung, Reinigung, allgemeine Dienstleistungen). Die Höhe des Grundtarifes für den Heimbewohner ist zwischen den Heimen etwas unterschiedlich und sie hängt auch davon ab ob es sich um ein Einzel- oder Zweibettzimmer handelt. Reicht das Einkommen und Vermögen des Heimbewohners nicht oder nicht mehr aus, um die Kosten zu decken, sind Ehepartner und Kinder verpflichtet den ungedeckten Teil zu übernehmen. Wenn deren Einkommen nicht ausreicht, kann um eine individuelle Berechnung des Beitragssatzes beim Sozialsprengel angesucht werden. Dort wird Einkommen und Vermögen der Familienangehörigen geprüft und der angepasste Beitragssatz ermittelt. Wenn das Einkommen der Familie nicht ausreicht die Heimkosten zu tragen, springt die Wohnsitzgemeinde des Heimbewohners ein und übernimmt den offenen Betrag.
Heimbewohner, deren Einkommen nicht ausreichen, um den Kostenanteil zu übernehmen, haben jedoch auch immer das Recht für persönliche Ausgaben (z. B. Kleidung, Hygieneartikel, kleine Freizeitaktivitäten) ein monatliches Taschengeld zu behalten.
Ticketbefreiung im Gesundheitswesen
Ein weiterer wichtiger Bereich ist der Zugang zum Gesundheitssystem. Hier können ältere Menschen abhängig von Alter und Einkommen von der Zahlung der Gesundheitstickets befreit werden. Es gibt verschiedene Befreiungskodizes (E01, E11, E03, E04, E99), die je nach Einkommenssituation oder Rentenart angewandt werden. Damit wird garantiert, dass Menschen mit kleinem Einkommen nicht durch Gesundheitskosten zusätzlich belastet werden.
Zusatzeinkommen für Rentnerinnen
Viele Seniorinnen und Senioren möchten auch nach ihrer Pensionierung noch etwas dazuverdienen. Die Beweggründe dafür sind sehr unterschiedlich, manche möchten ihre berufliche Leidenschaft weiter ausüben, andere suchen nach geistiger oder körperlicher Aktivität im Alter, wieder andere benötigen ein zusätzliches Einkommen aus wirtschaftlichen Gründen.
Wer eine Altersrente bezieht, kann uneingeschränkt dazuverdienen, egal ob als Arbeitnehmer oder als Selbständiger. Es besteht die Möglichkeit, durch weitere Beitragszahlungen während einer weiteren Erwerbstätigkeit einen Pensionszuschlag (supplemento di pensione) zu erwerben.
Grundsätzlich ist es allen Rentnern erlaubt gelegentliche selbständige Tätigkeiten auszuüben. Bis zu einem Einkommen von 5.000 € brutto pro Jahr (auch bei verschiedenen Auftraggebern) können so zur Rente dazuverdient werden ohne eine Rentenkürzung zu erhalten und ohne zusätzlichen Sozialabgaben zu leisten. Dieses Einkommen ist jedoch steuerpflichtig (IRPEF). Wenn diese Grenze überschritten wird, besteht die INPS Beitragspflicht, an die INPS-Sonderverwaltung. Bei Frühpensionierungen wie Quota 100/102/103 oder APE Sociale kann es bei Überschreitung dieser Grenze zur zeitweiligen Aussetzung der Rente kommen. Genaue Informationen können bei den Patronaten eingeholt werden.
Das Zusammenspiel von Rentenbezuschussung, Sozialhilfe, Wohn- und Pflegeunterstützung sowie Gesundheitsvergünstigungen zeigt, dass das Land Südtirol einen ganzheitlichen Ansatz verfolgt. Entscheidend ist jedoch, dass Seniorinnen und Senioren sowie ihre Familien gut informiert sind und die Anträge rechtzeitig bei Sozialsprengeln, Patronaten oder bei der Gemeinde einreichen. Nur so können die vorgesehenen Hilfen tatsächlich wirksam werden.
Gabriele Morandell
Vorsitzende Die Soziale Mitte der SVP